Die Gesamtkosten für ein KFZ-Gutachten variieren je nach Komplexität und Umfang des Auftrags. In der Regel orientiert sich das Grundhonorar am Ausmaß des Schadens. Falls Sie keine Verantwortung für den Unfall tragen, werden die Kosten oft von der Versicherung des Unfallverursachers übernommen. Bei Haftpflichtschäden haben Sie meist die Freiheit, Ihren eigenen Gutachter in Duisburg oder der Umgebung auszuwählen. Wenn der Betrag über der Grenze für Bagatellschäden liegt, in der Regel etwa 750 € Brutto, übernimmt die Gegenseite das Gutachterhonorar. Wir sind auch für Anfragen jenseits der Schadenabwicklung verfügbar.
Nein, bei einem Unfall, für den Sie nicht verantwortlich sind, steht es Ihnen frei, einen unabhängigen und neutralen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Wenn Sie unsicher sind, können Sie uns gerne kostenfrei und unverbindlich kontaktieren. Wir stehen Ihnen für kostenlose Beratung zur Verfügung.
Sollte ein Schaden für den Laien nicht als Bagatellschaden erkennbar sein, so haben Sie Anspruch darauf, einen Kfz-Gutachter zu beauftragen und die Schadenshöhe feststellen zu lassen.
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß etablierten rechtlichen Grundsätzen die Notwendigkeit besteht, ab einem Schadensbetrag von 750,00 € ein Schadensgutachten in Auftrag zu geben.
Durch die Inanspruchnahme eines unabhängigen Kfz-Gutachters profitieren Sie von der Expertise eines zertifizierten Fachmanns. Dieser ermittelt unter anderem Faktoren wie die Nutzungsausfallklasse, die voraussichtliche Reparaturdauer sowie mögliche merkantile Wertminderungen. Im besten Fall kann der unabhängige Kfz-Gutachter auch bei der Auswahl eines qualifizierten Reparaturbetriebs hilfreich sein.
Die Zeitspanne zur Erstellung des KFZ-Gutachtens variiert aufgrund einer Vielzahl von Einflussfaktoren. Hierzu zählt der Fahrzeugtyp, die Ausdehnung des Schadens sowie zahlreiche weitere Variablen. Im Allgemeinen lässt sich jedoch mit einem Zeitrahmen von 1-3 Tagen rechnen.
Der Zeitraum bewegt sich normalerweise im Bereich von 4 bis 8 Wochen. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer schnelleren Bearbeitung, abhängig von der Zahlungsbereitschaft der gegnerischen Haftpflichtversicherung.
Wenn Sie unschuldig in einen Unfall verwickelt wurden, können Sie gemäß § 249 BGB alle Schadensersatzkosten, darunter Sachverständigenhonorare, Anwaltsgebühren, Werkstatt- und Reparaturkosten, Vermessungskosten und weitere, von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet verlangen.
Im Falle einer schuldlosen Schädigung sind die Kosten für die Gutachtenerstellung gemäß § 249 BGB vom Verursacher des Unfalls oder dessen Haftpflichtversicherung zu tragen. Sie haben das Recht auf eine Entschädigung, die Sie in den Zustand vor dem Schaden versetzt und sämtliche anfallende Kosten deckt. Für eine Überblick bei einem aktuellen Unfall stehen wir Ihnen ebenfalls gerne zur Verfügung und bieten nach Möglichkeit Auskunft.
Ja, bei einer fiktiven Abrechnung erfolgt die Auszahlung lediglich des Nettobetrags des Kfz-Gutachtens zuzüglich der Wertminderung.
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